Statuten des Vereins

Volleyballclub Dornbirn (VC Dornbirn)

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

1)    Der Verein führt den Namen „Volleyballclub Dornbirn“ („VCD“)

2)    Er hat seinen Sitz in Dornbirn und erstreckt seine Tätigkeit vorwiegend auf die Stadt Dornbirn

3)    Der Verein ist Mitglied des ASVÖ.

 

§ 2: Zweck

 

1)    Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

  1. den Zusammenschluss von      Personen, die sich der Förderung, Pflege und Ausübung des Volleyballsports      widmen
  2. die Förderung des      Gemeinwohls auf sportlichem Gebiet (inkl. Teilnahme an nationalen und      internationalen Meisterschaften)
  3. die Bereicherung des      Lebens durch sportliche Veranstaltungen
  4. die Förderung der      körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder
  5. die Nachwuchsförderung
  6. die Zusammenarbeit mit      anderen Vereinen und Verbänden
  7. die Öffentlichkeitsarbeit

 

2)    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden. Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

1)    Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2)    Folgende ideelle Mittel dienen dem Vereinszweck:

a. Abhaltung sportlicher Veranstaltungen jeglicher Art, vor allem von

    Turnieren, Wettbewerben, Meisterschafts- und Freundschaftsspielen etc.,

b. regelmäßige Trainingsveranstaltungen, die von Trainern geleitet werden

c. die Schaffung von Voraussetzungen (Errichtung und Ausgestaltung von

    Spiel- und Sportanlagen) für die Ausübung des Vereinszweckes,

d. die Mitwirkung bei sportlichen Veranstaltungen im In- und Ausland,

    die Durchführung und Beschickung von Leistungskursen für Aktive sowie

    zur Aus- und Fortbildung der Fach- und Lehrwarte und der Funktionäre 

    sowie Trainern im Bereich des Volleyballsports,

  1. Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen,
  2. die Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, etc.,
  3. Betrieb einer Internet-Domain und Homepage,
  4. Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern, Ausflüge, Wanderungen und gesellige Veranstaltungen jeglicher Art

3)    Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Geld- und Sachspenden
  3. Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen
  4.  Zuteilung von Sportförderungsbeiträgen
  5. Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
  6. Warenabgabe (Buffet für Getränke und Speisen, Verkauf von Sportutensilien und Merchandising-Artikeln)
  7. Werbung jeglicher Art
  8. Sportlerablösen
  9. Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereins bzw. seiner Mitglieder)
  10. Nenngelder, Trainings-, Kurs-, Camps-, Lehrgangs- und sonstige Aktivbeiträge
  11. Vermietung von Sportanlagen und Geräten
  12. Zinserträge und Wertpapiere
  13. Erbschaften und Schenkungen
  14. Erträge aus der Beteiligung an Unternehmen
  15. Eigenleistungen von Mitgliedern

 

$ 4: Arten der Mitgliedschaft

 

1)    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive, passive und Ehrenmitglieder

2)    Aktive Mitglieder sind jene, die am Vereinsleben teilnehmen bzw. eine Funktion im Verein bekleiden.

3)    Passive Mitglieder sind solche, die den Verein in jeder möglichen Form fördern und unterstützen.

4)    Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

1)    Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.

2)    Über die Aufnahme von aktiven und passiven Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3)    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Jahreshauptversammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

2)    Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mündlich, schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.

3)    Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

4)    Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Jahreshauptversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

5)    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Jahreshauptversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1) Rechte

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
  2. Das Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den aktiven und den Ehrenmitgliedern zu.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  4. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Jahreshauptversammlung verlangen
  5. Die Mitglieder sind in jeder Jahreshauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  6. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Jahreshauptversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

2) Pflichten

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt wird.
  2. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  3. Die aktiven und passiven Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Jahreshauptversammlung

 

1)    Die Jahreshauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt.

2)    Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung findet auf

  1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Jahreshauptversammlung,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  3. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5) zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2) dritter Satz dieser Statuten),
  4. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2) letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

3)    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Jahreshauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.

4)    Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens drei Tage vor dem Termin der Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

5)    Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6)    Bei der Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die aktiven und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7)    Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

8)    Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Jahreshauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9)    Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Jahreshauptversammlung

 

Der Jahreshauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

  1. Beschlussfassung über den      Voranschlag;
  2. Entgegennahme und      Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter      Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl, Bestellung und      Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von      Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der      Mitgliedsbeiträge für aktive und für passive Mitglieder
  7. Verleihung und      Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über      Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beratung und      Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Vorstand

 

1)    Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Vizeobmann/Vizeobfrau, Schriftführer/in sowie Kassier/in und Beiräten.

2)    Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Obmann/eine Obfrau, sowie dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin.

3)    Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine passive Jahreshauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes aktive Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine passive Jahreshauptversammlung einzuberufen hat.

4)    Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

5)    Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

6)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

7)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

8)    Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

9)    Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

10) Die Jahreshauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des gesamten Vorstands an die Jahreshauptversammlung zu richten.

12) Ein Vorstandsmitglied kann auch mit mehreren Funktionen im Vorstand betraut werden, ausgenommen ist das Amt des Obmanns/der Obfrau, welches mit keiner anderen Funktion vereinbar ist.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

1)    Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

2)    Erstellung des Jahresvoranschlags, der Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

3)    Vorbereitung und Einberufung der Jahreshauptversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1) und Abs. 2) lit. a – c dieser Statuten;

4)    Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

5)    Verwaltung des Vereinsvermögens;

6)    Aufnahme und Ausschluss von aktiven und passiven Vereinsmitgliedern;

7)    Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

8)    Der Vorstand kann bei Bedarf einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anweisungen des/der Obmanns/Obfrau verantwortlich. Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

1)    Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

2)    Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

3)    Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

4)    Bei Gefahr im Verzug ist der /die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Jahreshauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

5)    Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung und im Vorstand.

6)    Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Jahreshauptversammlung und des Vorstands.

7)    Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

8)    Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau dessen Stellvertreter/deren Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ein anderes Mitglied des Vorstands.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

 

1)      Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Jahreshauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2)      Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

3)      Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

 

1)    Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2)    Das Schiedsgericht setzt sich aus drei aktiven Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes aktives Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Jahreshauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3)    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Sektionen

 

1)    Innerhalb des Vereins können Sektionen (z.B. Sektion Beachvolleyball) eingerichtet werden. Die Bildung einer Sektion ist nur durch Beschlussfassung in der Jahreshauptversammlung möglich. Es steht allen aktiven Mitgliedern frei, der so geschaffenen Sektion anzugehören, die Sektion selbst hat keine Entscheidungsbefugnis auf Aufnahme oder Ablehnung eines Mitglieds. Ein Mitglied kann mehreren Sektionen innerhalb des Vereins angehören.

2)    Sofern eine Sektion eingerichtet wird, so hat die Sektion aus ihren Reihen in der Jahreshauptversammlung einen Sektionsvorsitzenden zu wählen.

3)    Für die aktive Führung der Sektion ist der jeweilige Sektionsvorsitzende dem Vorstand bzw. der Jahreshauptversammlung gegenüber verantwortlich. Insbesondere der Sektionsvorsitzende zur engen Zusammenarbeit mit dem Vorstand verpflichtet und hat die der Sektion zugehörigen Mitglieder bestmöglich zu fördern und zu unterstützen. Ein Ausschluss eines Mitglieds aus einer Sektion ist der Sektion oder dem Sektionsvorsitzenden nicht möglich, sondern dem Vorstand vorbehalten. Dieser hat nach Hörung der Sektionsvorsitzenden und - so ferne dies der Vorstand für nötig erachtet - nach Hörung des in Frage stehenden Mitglieds, eine Entscheidung zu treffen. Die anschließende Anrufung des Schiedsgerichts ist möglich, diesbezüglich gelten die obigen Regelungen sinngemäß.

4)    Zum Abschluss von Rechtsgeschäften bzw. der Fertigung von Urkunden für den Verein ist eine Sektion bzw. der Sektionsvorsitzende nicht ermächtigt. Davon ausgenommen sind die mit der Sektion verbundenen üblichen Rechtsgeschäfte, welche zur Aufrechterhaltung des Sektionszweckes im Einklang stehen (z.B. Anmeldungen zu Turnieren und Abwicklung derselben, Ausstellung von Teilnahme- oder Ergebnisurkunden, Verauslagung der damit einhergehenden Beträge, kleinere Anschaffungen, etc).

 

 

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

 

1)    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2)    Die Jahreshauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, welcher gemeinnützigen Organisation das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.Dieses Vermögen soll, auf jeden Fall einer gemeinnützigen Organisation im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zufallen, die innerhalb des Bundeslandes Vorarlberg das Ziel der Förderung des Volleyballsports verfolgt.

3)    Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.